Das Selbstbestimmungsgesetz: So änderst du Vornamen und Geschlechtseintrag

Seit November 2024 änderst du Vornamen und Geschlechtseintrag mit einer Erklärung beim Standesamt. Hier steht, wie das Schritt für Schritt abläuft, welche Regeln gelten und worüber gestritten wird.

Was das Selbstbestimmungsgesetz regelt

Das Selbstbestimmungsgesetz, offiziell Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, kurz SBGG, gilt seit dem 1. November 2024. Es regelt im Kern eine Sache: wie du deinen Geschlechtseintrag und deine Vornamen im Personenstandsregister ändern kannst. Dafür gibst du beim Standesamt eine Erklärung ab. Du brauchst kein Gutachten, kein Gericht und kein ärztliches Attest. Niemand prüft, ob deine Angaben „stimmen“. Über deine Geschlechtsidentität weißt du selbst am besten Bescheid.

Das SBGG hat das Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 abgelöst, das seit Januar 1981 galt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das TSG mehrfach in Teilen für verfassungswidrig erklärt, 2011 unter anderem die Pflicht zu Operation und Unfruchtbarkeit. Übrig blieben zwei Gutachten und ein Gerichtsverfahren, was viele als teuer, langwierig und entwürdigend erlebt haben.

FrageFrüher: TSGJetzt: SBGG
Wer entscheidet?ein Gerichtdu, per Erklärung beim Standesamt
Gutachtenzwei Gutachten nötigkeine
Körperliche Bedingungenbis 2011 Operation und Unfruchtbarkeitkeine
Mögliche Einträgemännlich oder weiblichmännlich, weiblich, divers oder keine Angabe
Wartezeitso lange, wie das Verfahren dauertdrei Monate ab Anmeldung

Der Ablauf beim Standesamt, Schritt für Schritt

Der Ablauf ist überall gleich. Wie die Ämter die einzelnen Schritte organisieren, unterscheidet sich aber.

  1. Anmelden. Du meldest beim Standesamt an, dass du eine Erklärung abgeben willst. Ob das per Formular, per Brief oder persönlich geht, ist von Amt zu Amt verschieden. Ein Blick auf die Website deiner Stadt oder ein kurzer Anruf klärt das.
  2. Drei Monate warten. Zwischen Anmeldung und Erklärung müssen drei Monate liegen. Das ist als Bedenkzeit gedacht. Lass die Anmeldung danach aber nicht ewig liegen, denn sie gilt nicht unbegrenzt. Frag beim Standesamt, bis wann du die Erklärung abgeben musst.
  3. Die Erklärung abgeben. Beim Termin erklärst du, welcher Eintrag künftig gelten soll und welche Vornamen du tragen wirst. Dazu versicherst du, dass der neue Eintrag deiner Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass dir die Tragweite der Entscheidung bewusst ist.
  4. Gebühr zahlen. Die Gebühren sind nicht bundesweit einheitlich und unterscheiden sich je nach Kommune. Frag vorher nach, dann gibt es keine Überraschung.
  5. Neue Urkunden und Ausweise. Die Änderung wird im Personenstandsregister eingetragen. Mit der neuen Urkunde beantragst du Personalausweis und Reisepass neu, danach folgen alle anderen Stellen.

Nach dem Termin kommt die Fleißarbeit: Bank, Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitgeber, Hochschule, Verträge, Kundenkonten. Eine Übersicht mit allen typischen Stellen findest du im Artikel zu Dokumenten und Ausweisen. Für die Wartezeit ist der Ergänzungsausweis der dgti praktisch. Er ist kein amtlicher Ausweis, wird aber von vielen Stellen anerkannt.

Welche Einträge du wählen kannst

Zur Wahl stehen männlich, weiblich, divers oder keine Angabe. Bei „keine Angabe“ wird der Eintrag gestrichen. Den Eintrag divers gibt es seit Dezember 2018, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2017. Anfangs stand er nur intergeschlechtlichen Menschen mit ärztlichem Nachweis offen, seit dem SBGG allen. Was die beiden Optionen im Alltag bedeuten, erklärt der Artikel zu divers und ohne Angabe.

Deine Vornamen müssen zum Eintrag passen. Bei divers oder keine Angabe kannst du neutrale Namen wählen oder frei kombinieren. Eine Sache regelt das SBGG nicht: nur die Vornamen zu ändern und den Eintrag zu lassen. Und ein Punkt fürs Reisen: Bei divers oder ohne Angabe steht im Reisepass ein „X“. Manche Länder machen bei der Einreise damit Probleme, informier dich also vorher.

Minderjährige: wer mitentscheidet

Für Kinder und Jugendliche gibt es Sonderregeln. Unter 14 geben die Sorgeberechtigten die Erklärung für das Kind ab. Ab 14 erklären Jugendliche selbst, brauchen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Stimmen diese nicht zu, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei Minderjährigen gehört außerdem eine Versicherung dazu, dass eine Beratung stattgefunden hat.

Das ist einer der Punkte, über die am heftigsten gestritten wird. Was Familien praktisch wissen sollten, steht im Artikel zu Kindern und Jugendlichen.

Sperrfrist, Offenbarungsverbot und Sonderregeln

Nach einer Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Erst danach kannst du den Eintrag erneut ändern. Für Menschen, deren Selbstverständnis sich verändert, etwa manche genderfluide Personen, kann diese Frist eine Hürde sein.

Das Offenbarungsverbot schützt deinen früheren Eintrag und deine früheren Vornamen. Niemand darf sie ohne deine Zustimmung offenbaren oder ausforschen. Wer das absichtlich tut und dir damit schadet, dem droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ausnahmen vor.

Zwei weitere Regeln betreffen kleinere Gruppen. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das SBGG nur nutzen, wenn sie unter anderem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen verlängerbaren Aufenthaltstitel haben und sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Und für den Spannungs- oder Verteidigungsfall gibt es eine Sonderregel zur Wehrpflicht, wenn jemand den Eintrag in zeitlichem Zusammenhang damit von männlich weg ändert.

Was das Gesetz bewusst nicht regelt

Das SBGG ist ein reines Personenstandsgesetz. Zu medizinischen Maßnahmen sagt es nichts. Hormone, Operationen und die Frage, was die Krankenkasse zahlt, laufen über ganz andere Regeln und Leitlinien. Wenn du deinen Eintrag änderst, musst du medizinisch nichts tun. Und wer medizinisch etwas tut, muss den Eintrag nicht ändern.

Ausdrücklich unberührt bleiben Hausrecht und Vertragsfreiheit. Eine Sauna oder ein Fitnessstudio kann also weiter eigene Regeln für den Zugang aufstellen. Gleichzeitig gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Wo genau die Grenze zwischen erlaubter Hausordnung und unzulässiger Benachteiligung verläuft, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Für den Sport dürfen Verbände eigene Regeln zur Bewertung von Leistungen treffen.

Auch das Abstammungsrecht wurde nicht reformiert. Wer ein Kind zur Welt bringt, wird weiterhin als Mutter eingetragen, unabhängig vom aktuellen Eintrag. Was das für Familien bedeutet, steht unter Elternschaft und Abstammung.

Die Debatte: Kritik, Zustimmung und die Evaluation

Um kaum ein Gesetz zu Geschlecht wurde in den letzten Jahren so viel gestritten. Befürworter*innen sehen im SBGG das Ende eines teuren und entwürdigenden Verfahrens und die Konsequenz aus mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gegen das TSG. Sie verweisen darauf, dass Hausrecht und Sperrfrist Missbrauch erschweren.

Kritiker*innen befürchten, dass Schutzräume für Frauen schwerer zu verteidigen sind, und halten die Regeln für Jugendliche für zu weitgehend. Manche bemängeln, dass für Erwachsene keine Beratung vorgesehen ist. Auch aus der Community kommt Kritik, nur aus anderer Richtung: an der Wartezeit von drei Monaten, an der Wehrpflicht-Regel, an der Hausrecht-Klausel, die viele als Misstrauen lesen, und an den Hürden für Menschen ohne deutschen Pass.

CDU/CSU und SPD haben 2025 im Koalitionsvertrag eine Evaluation vereinbart, mit besonderem Blick auf Kinder und Jugendliche, Frauen und die Fristen. Angekündigt war sie ursprünglich bis Juli 2026. Stand November 2026 ist die Untersuchung an ein Institut vergeben, Ergebnisse liegen noch nicht vor. Gesetzlich vorgesehen ist eine Evaluation bis spätestens 2029. Einzelne Bundesländer haben zudem Regeln zu Meldedaten geändert, damit Behörden über Änderungen informiert werden. Die einen sehen darin mehr Nachvollziehbarkeit für Behörden, die anderen ein Risiko für den Schutz, den das Offenbarungsverbot bieten soll. Ob und wie sich das Gesetz ändert, ist offen.

Wenn du unsicher bist

Alles hier ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Fall hilft dein Standesamt, oft auch eine Beratungsstelle. Viele Gruppen haben inzwischen Erfahrung mit dem Verfahren und wissen, wie es bei deinem Amt läuft. Adressen findest du beim Bundesverband Trans*. Alle weiteren Rechtsthemen sammelt die Übersicht Recht und Behörden.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Kann das Standesamt meine Erklärung ablehnen?

Ob du „wirklich“ trans oder nicht-binär bist, darf das Standesamt nicht prüfen. Es kontrolliert nur Formales: ob die Anmeldung rechtzeitig war, ob eine Sperrfrist läuft, ob die Vornamen zum Eintrag passen und ob bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen erfüllt sind. Gibt es Probleme, bitte um eine schriftliche Begründung und hol dir Unterstützung bei einer Beratungsstelle.

Muss ich Familie oder Arbeitgeber über die Änderung informieren?

Eine Pflicht, Familie oder Freund*innen zu informieren, gibt es nicht. Wenn dein Arbeitgeber Lohnabrechnung und Personalakte anpassen soll, sagst du ihm aber am besten selbst Bescheid. Behörden erfahren teils automatisch davon. Wann und wie du es Menschen in deinem Umfeld erzählst, entscheidest du selbst. Viele sagen es zuerst den Menschen, bei denen sie sich sicher fühlen.

Kann ich die Änderung später rückgängig machen?

Ja. Nach Ablauf der Sperrfrist von einem Jahr kannst du erneut eine Erklärung abgeben, auch zurück zum früheren Eintrag. Dafür gilt wieder dasselbe Verfahren mit Anmeldung und drei Monaten Wartezeit. Eine Begründung musst du nicht liefern. Wer seinen Eintrag noch einmal ändert, hat nichts falsch gemacht. Menschen entwickeln sich, und das Gesetz lässt dafür Raum.

Was kostet die Änderung insgesamt?

Bundesweit gilt: Gutachten und Gerichtskosten wie früher beim TSG fallen weg. Es bleiben die Gebühr des Standesamts, die je nach Kommune verschieden ist, Kosten für neue Urkunden und die Gebühren für Personalausweis und Reisepass. Manche Stellen verlangen für neue Karten oder Unterlagen ebenfalls Geld. Frag vorher bei deinem Standesamt nach und plan lieber etwas mehr ein, als du am Ende brauchst.

Nicht allein

Du brauchst gerade jemanden zum Reden?

Wir bieten keine Beratung an. Es gibt aber Menschen, die genau dafür da sind, kostenlos und auf Wunsch anonym.